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Garantieleistung – freiwillige Leistung des Herstellers

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Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Produkt-Herstellers. Eine Garantie zu gewähren, dient Herstellern dazu, das Vertrauen der Kunden in ihr Produkt zu stärken. Die Garantieleistung ist nicht zu verwechseln mit der Haftung eines Verkäufers für Sach- oder Rechtsmängel („Gewährleistung“) eines von ihm verkauften Produkts!

Verschiedene Garantieleistungen

Hersteller geben auf ihre Produkte die verschiedensten Garantien (zum Beispiel eine Preisgarantie oder eine gewisse Garantie für einen bestimmten Zeitraum, z.B. für 4 Jahre). Für diese gibt es zwei „Über“-Kategorien – die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie (BGB § 443). Die Details der Garantieleistung sind je Produkt in der Regel genau definiert. Für die Garantieleistung an sich gibt es keine genauen Vorschriften, daher sollten deren Umfang genau definiert werden.

Gesetzliche Verpflichtungen bei der Garantieleistung

Hat der Hersteller eine Garantie für eines seiner Produkte eingeräumt, ist er dazu verpflichtet, diese zu erfüllen. In § 444 BGB ist geregelt, dass eine vereinbarte Garantie nicht später ausgeschlossen werden kann.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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