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Joint Venture (Definition)

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Joint Venture (Definition)

Der englische Begriff „Joint Venture“ lässt sich am Besten mit dem deutschen Wort Gemeinschaftsunternehmen übersetzen. Dieses Unternehmen steht unter gemeinsamer Führung aus mindestens zwei oder mehr Gesellschaftern und bildet eine selbstständige rechtliche Einheit. Als gemeinschaftliche Führung versteht man in diesem Zusammenhang die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Gesellschafterunternehmen sind voneinander unabhängig und sind durch eine vertragliche Vereinbarung gebunden. Es besteht keine konzernrechtsmäßige Verflechtung zwischen Ihnen. In der Praxis werden am häufigsten Gemeinschaftsunternehmen mit zwei Gesellschaftern gegründet.

Der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung des Joint Ventures regelt unter anderem die Bestandsdauer, die Ernennung der Führungsorgane, die Kapitaleinlagen der Unternehmen und den Anteil der Partnerunternehmen an Produktion, Erträgen, Aufwendungen oder Ergebnis des Gemeinschaftsunternehmens. Dadurch wird eine einseitige Beherrschung durch einen Partner ausgeschlossen, denn jedes Partnerunternehmen hat ein Anrecht auf einen Anteil am Ergebnis des gemeinschaftlich geführten Unternehmens.

Hauptgründe für die Schaffung von Joint Ventures sind die Ausnutzung von Synergieeffekten, die Streuung von Risiko, erhöhter Wissenstransfer und die Reduktion von Kosten. Darüber hinaus kann es aber auch rechtliche Bestimmungen geben, die ein Unternehmen dazu zwingen ein Joint Venture einzugehen, um in einem anderen Land eine Betriebsstätte aufzubauen.

Gemeinschaftsunternehmen nehmen zudem eine Sonderstellung in der Konsolidierung eines Konzernabschlusses der Partnerunternehmen ein. Ist der Tatbestand der gemeinsamen Führung gegeben, oftmals ersichtlich durch paritätische Vertretung in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen, dann wird das Gemeinschaftsunternehmen entweder durch die Quoten- oder Equitykonsolidierung in den Konzernabschluss des Partnerunternehmens einbezogen. Es besteht hier also ein Wahlrecht und ein Joint Venture fällt nicht unter die Vollkonsolidierung.

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